11. § 40 Abs. 2 lautet:
„(2) Abs. 1 gilt auch für Personen,
1.
die eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters, der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes beantragt haben, wenn sie vom Versicherungsträger nachweislich über den Umfang ihrer Meldeverpflichtung belehrt wurden;
2.
die eine Gleitpension (§ 253c) beziehen, mit der Maßgabe, daß auch das jeweilige Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit zu melden ist.“