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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 119
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 119
26. 05. 1993
01. 07. 1993

119. § 284c (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anspruch auf die erhöhte Knappschaftsalterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Knappschaftsalterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat.“