136a. Dem § 360 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Sozialversicherungsträger und der Hauptverband sind berechtigt, auf automationsunterstütztem Weg Einsicht in das automationsunterstützt geführte Grundbuch zu nehmen, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben, insbesondere zur Erbringung von Leistungen und zur Durchführung des Versicherungs-, Melde- und Beitragswesens, notwendig ist. Diese Berechtigung umfaßt auch die Einsichtnahme in das Personenverzeichnis.“