28. § 95 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Anwendung der §§ 90 und 90a sind die Renten (Pensionen) mit dem Zurechnungszuschlag (§ 261a) und dem Leistungszuschlag (§ 284 Abs. 5), jedoch ohne die besonderen Steigerungsbeträge für Höherversicherung (§ 248) und die Kinderzuschüsse (§ 262) heranzuziehen.“