48. Im § 222 Abs. 2 Z 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt. Eine lit. e und f mit folgendem Wortlaut wird angefügt:
,,e)
die Knappschaftsgleitpension (§ 276c),
f)
die vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (§ 276d).“