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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 70
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 70
26. 05. 1993
01. 07. 1993

70. Nach § 248a wird folgender § 248b eingefügt:

„Anrechnung von Beiträgen zur knappschaftlichen Pensionsversicherung für die Höherversicherung

§ 248b. Für Versicherte, die am Stichtag (§ 223 Abs. 2) auch unter Bedachtnahme auf § 245 Abs. 7 nicht der knappschaftlichen Pensionsversicherung leistungszugehörig sind und die Beiträge auf Grund von wesentlich bergmännischen oder ihnen gleichgestellten Arbeiten (§ 236 Abs. 6) entrichtet haben, gelten diese Beiträge im Ausmaß von 5,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage auf Antrag als zur Höherversicherung entrichtet.“