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SRÄG 1993 BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 91
Sozialrechts-ÄnderungsG 1993 - 51. Novelle
SRÄG 1993
BGBl. Nr. 335/1993, S. 2757, Art. I Z 91
26. 05. 1993
01. 07. 1993

91. § 261c (neu) Abs. 1 erster Satz lautet:

„Anspruch auf die erhöhte Alterspension hat der (die) Versicherte, der (die) die Alterspension gemäß § 253 Abs. 1 erst nach Erreichung des Anfallsalters in Anspruch nimmt, wenn er (sie) die Wartezeit (§ 236) nach den am Stichtag der erhöhten Alterspension in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften erfüllt hat und vor diesem Zeitpunkt nicht bereits ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung mit Ausnahme von Pensionen des Versicherungsfalles des Todes besteht bzw. bestanden hat.“