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SRÄG 1998 BGBl. I Nr. 16/1999, S. 137, Art. 2
Sozialrechts-ÄnderungsG 1998
SRÄG 1998
BGBl. I Nr. 16/1999, S. 137, Art. 2
12. 01. 1999
13. 01. 1999

Nach § 276 werden folgende §§ 277 und 278 samt Überschriften angefügt:

„Zusätzliche Ausgleichszulage 1999

§ 277. (1) Personen, die im Jänner 1999 Anspruch haben auf

1. 

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa oder

2. 

eine Ausgleichszulage gemäß § 150 Abs. 1 lit. a sublit. bb oder lit. b oder lit. c,

gebührt zu der für Jänner 1999 auszuzahlenden Pension eine zusätzliche Ausgleichszulage; diese beträgt für Personen gemäß Z 1 900 S und für Personen gemäß Z 2 600 S. Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens (§ 149 Abs. 3) haben die genannten Beträge außer Betracht zu bleiben. § 156 ist für die zusätzliche Ausgleichszulage nicht anzuwenden; der Aufwand ist vom Bund zu tragen.

(2) Wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben und im gemeinsamen Haushalt leben, gebührt die zusätzliche Ausgleichszulage zur jeweils höheren Pension. Die zusätzliche Ausgleichszulage gebührt jedoch nicht, wenn im gleichen Haushalt eine andere Person Anspruch auf die zusätzliche Ausgleichszulage zu einer Witwen(Witwer)pension hat.

Besondere Pensionszulage 1999

§ 278. (1) Personen, die im Juni 1999 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, gebührt zu der (höchsten) für Juni 1999 auszuzahlenden Pension eine besondere Pensionszulage; diese beträgt bei Anspruch auf eine Ausgleichszulage 300 S, sonst 3,5% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 300 S.

(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt die Summe aller Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung.“