22 a. Im § 145 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Anspruch auf Alterspension (§ 130), vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit (§ 131a), vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (§ 131), Gleitpension (§ 131b) oder vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit (§ 131c)“
durch den Ausdruck „Anspruch auf eine Leistung aus den Versicherungsfällen des Alters“ ersetzt.