26. Nach § 145 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus
1. eigenem Einkommen der Witwe (des Witwers) nach Abs. 6 Z 1 bis 6 und
2. der Witwen-(Witwer-)pension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages (§ 141)
das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)pension das 60fache dieser Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.“