30 a. § 284 Abs. 4 lautet:
„(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit, die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Erwerbsunfähigkeitspension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 133 Abs. 3 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.“