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SRÄG 2000 korr. BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 3f
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000, korrigierte Kundmachung, ersetzt BGBl I 92/2000
SRÄG 2000 korr.
BGBl. I Nr. 101/2000, Art. 2 Z 3f
24. 08. 2000
01. 01. 2003

3 f. Dem § 43 wird folgender Satz angefügt:

„Darüber hinaus hat der Versicherungsträger einmal im Kalenderjahr die Versicherten über die Kosten der von ihnen und ihren Angehörigen im Bereich der Krankenversicherung in Anspruch genommenen Sachleistungen zu informieren.“