6 b. § 60 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„Bei der Anwendung der §§ 131b Abs. 2 und 3 sowie 132 Abs. 5 bis 7 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;“