1 o. Nach § 29 wird folgender § 29a samt Überschrift eingefügt:
„Solidaritätsbeitrag
§ 29a. Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension und Pensionssonderzahlung ist ein Betrag von 0,5% einzubehalten. Zu den Pensionen sowie zu den Pensionssonderzahlungen zählen auch die Kinderzuschüsse und die Ausgleichszulagen.“