27 j. § 195 Abs. 1 lautet:
„(1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, soweit diese nicht durch Gesetz der Generalversammlung zugewiesen ist sowie die Vertretung des Versicherungsträgers. Er hat für die Bundesländer Niederösterreich und Wien einen gemeinsamen, für jedes weitere Bundesland einen eigenen regionalen Leistungsausschuss aus Mitgliedern der Generalversammlung mit Sitz am jeweiligen Regionalbüro einzurichten. § 186 ist sinngemäß anzuwenden. Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt in den Ausschüssen der Bundesländer Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark jeweils fünf, in den übrigen jeweils drei. Darüber hinaus kann er unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit weitere Ausschüsse aus Mitgliedern der Generalversammlung einsetzen und diesen einzelne seiner Obliegenheiten übertragen; darüber hinaus kann er einzelne seiner Obliegenheiten dem Obmann und die Besorgung bestimmter laufender Angelegenheiten dem Büro des Versicherungsträgers übertragen.“