4 b. Im § 80 Abs. 2 wird jeweils der Ausdruck „S 50.--“
durch den Ausdruck „S 90“ ersetzt und nach dem fünften Satz folgender Satz eingefügt:
„Die Satzung kann, soweit dies für die Sicherstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers erforderlich ist, den Behandlungsbeitrag mit einem über die jeweils geltende Höhe hinaus gehenden Betrag festsetzen.“