das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45), so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Hundertsatz der Witwen-(Witwer-)Pension so weit zu vermindern, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwen-(Witwer-)Pension das 60fache der Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreitet. Der so ermittelte Hundertsatz ist nach unten hin mit Null begrenzt.“ |