51. Nach § 502 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Zeiten des Besuches einer österreichischen Pflichtschule, die aus Gründen des § 500 erst nach Vollendung des Pflichtschulalters zurückgelegt werden konnten, gelten, wenn die betreffende Person nicht ausgewandert ist, als Pflichtbeitragszeiten unter Anwendung der höchstzulässigen Beitragsgrundlage. Diese Zeiten sind zuzuordnen:
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1. | dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch letztvorangegangene Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, |
2. | wenn eine solche Versicherungszeit nicht vorhanden ist, dem Zweig der Pensionsversicherung, in dem die dem Pflichtschulbesuch erstnachfolgende Beitrags- oder Ersatzzeit vorliegt, |
3. | wenn weder eine Versicherungszeit nach Z 1 noch eine Versicherungszeit nach Z 2 vorhanden ist, der Pensionsversicherung der Angestellten.“ |