26. Dem § 253b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zeiten, in denen die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung
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1. | nach § 471h trotz Nichtüberschreitung der Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2) oder |
2. | nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG trotz Nichtüberschreitung des zwölffachen Betrages nach § 5 Abs. 2 Z 2 bei Einkünften nach § 25 Abs. 1 GSVG aus dieser Erwerbstätigkeit |
(weiter) besteht, führen nicht zum Wegfall der Pension; in den Fällen der Z 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn sowohl die Aufnahme der Ausübung der Erwerbstätigkeit als auch deren Unterbrechung oder Beendigung rechtzeitig (§ 18 GSVG) gemeldet wird.“ |