3. § 91 Abs. 2 erster Halbsatz lautet:
„Bei der Anwendung der §§ 253c Abs. 2 und 3 sowie 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt;“