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SRÄG 2000 urspr. BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 44
Sozialrechts-ÄnderungsG 2000 ursprünglich
SRÄG 2000 urspr.
BGBl. I Nr. 92/2000, S. 937, Art. 1 Teil 1 Z 44
11. 08. 2000
01. 10. 2000

44. § 284c samt Überschrift lautet:

„Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches

§ 284c. Für die Erhöhung der Knappschaftsalterspension bei Aufschub der Geltendmachung des Anspruches ist § 261c so anzuwenden, dass an die Stelle des Prozentsatzes von 80 der Prozentsatz von 87 und an die Stelle des Prozentsatzes von 90 der Prozentsatz von 97 tritt.“