„2. | der Behandlungsbeitrag nach § 135a dieses Bundesgesetzes, soweit er nicht von der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und von den Betriebskrankenkassen einzuheben ist, nach § 91a GSVG und nach § 85a BSVG, jeweils abzüglich der Einhebungskosten hiefür;“ |