52c. § 587 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2000 (SVÄG 2000) lautet:
„(4) Anträge auf vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (vorzeitige Knappschaftsalterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit), die nach dem 23. Mai 2000 und vor dem 2. Juni 2000 gestellt wurden, sind als Anträge auf Invaliditäts-(Berufunfähigkeits-)Pension mit Stichtag 1. Juni 2000 zu werten, wobei § 255 Abs. 4 in der Fassung des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 43, anzuwenden ist.“