6. § 108 Abs. 7 lautet:
„(7) Wird für ein Kalenderjahr durch Bundesgesetz ein höherer Anpassungsfaktor als der nach § 108f festgesetzte Anpassungsfaktor beschlossen, so ist in diesem Bundesgesetz auch die finanzielle Bedeckung durch eine Erhöhung der Beitragssätze in der Pensionsversicherung oder eine Erhöhung der Bundesbeiträge durch Zweckwidmung von Steuer- oder Abgabenanteilen sicherzustellen. Dabei ist ein Gutachten der Kommission zur langfristigen Pensionssicherung über das notwendige Ausmaß der Erhöhung einzuholen, das insbesondere die langfristige Bedeckung der höheren Anpassung zu berücksichtigen hat.“