Artikel 2
Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 179/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im § 7 Abs. 1 Z 5 wird der Ausdruck „Kalendermonates“ durch den Ausdruck
„Kalendertages“ und der Ausdruck
„ausgezahlt wird“ durch den Ausdruck
„gebührt“ ersetzt.