10. Dem § 148u Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Versicherungsträger ist darüber hinaus ermächtigt, dem Vertragspartner Personaldaten der Versicherten (Versicherungsnummer, Name und Anschrift) ausschließlich zum Zwecke der Unterstützung der für die Abwicklung der Betriebshilfeeinsätze erforderlichen Administration auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen.“