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SRÄG 2005 BGBl. I Nr. 71/2005, S. 12, Art. 6 Z 1
Sozialrechts-Änderungsgesetz 2005
SRÄG 2005
BGBl. I Nr. 71/2005, S. 12, Art. 6 Z 1
05. 07. 2005
01. 07. 2005

1. Im § 51 Abs. 4 wird der Ausdruck „ist vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten.“ durch den Ausdruck „sowie das Service-Entgelt (§ 31c Abs. 2 ASVG) sind vom auszuzahlenden Betrag einzubehalten. Das Service-Entgelt ist höchstens bis zur Höhe der für den Monat November gebührenden Leistung Anfang Dezember an die Krankenkassen abzuführen. Der Hauptverband hat dem Arbeitsmarktservice alle zur Einhebung des Service-Entgelts notwendigen Daten jeweils bis 20. November eines Jahres elektronisch zur Verfügung zu stellen.“ ersetzt.