4a. § 311 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2005 lautet:
„(6) Die Amtsdauer der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft verlängert sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007. Abweichend von § 202 währt die Amtsdauer der zum 1. Jänner 2008 zu bildenden Verwaltungskörper drei Jahre.“