3. Im § 41 Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn es für die Bezieherinnen einer Notstandshilfe günstiger ist, ist das Wochengeld mit der Maßgabe nach § 162 Abs. 3 ASVG zu berechnen, dass für Zeiten des Bezuges einer Leistung nach dem KBGG, diesem Bundesgesetz oder dem Karenzgeldgesetz die jeweils bezogene Leistung als Arbeitsverdienst heranzuziehen ist.“