25. Im § 622 Abs. 1 erster Satz wird der Ausdruck „ , sonst zu dem Zeitpunkt in Kraft, in dem der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz - nach Evaluierung der Auswirkungen dieser Anmeldeverpflichtung - durch Verordnung feststellt, dass die zur Verfügung stehenden technischen Mittel für eine allgemeine Anmeldeverpflichtung geeignet sind“ durch den Ausdruck
„in Kraft“ ersetzt.