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SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 4, Art. 1 Teil 2 Z 9
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 67. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 4, Art. 1 Teil 2 Z 9
29. 06. 2007
01. 07. 2007

9. Dem § 77 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Abweichend von den Abs. 6 und 8 trägt der Bund für insgesamt längstens 48 Kalendermonate je Pflegefall

1. 

auch 50 % des auf die versicherte Person entfallenden Beitragsteiles, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird, oder

2. 

die Beiträge zur Gänze, wenn ein naher Angehöriger (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 5 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze gepflegt wird.

Der Lauf der im ersten Satz genannten Frist wird für die Dauer des Wegfalles des Anspruches auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 gehemmt.“