Dokumentanzeige

SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9, Art. 3 Teil 1 Z 16
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 32. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 9, Art. 3 Teil 1 Z 16
29. 06. 2007
01. 07. 2007

16. § 149d Abs. 1 Z 2 lautet:

„2. 

die/der Versehrte zum Zeitpunkt des Rentenanfalles nach Abs. 3 noch keine Pension aus dem Versicherungsfall des Alters nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, keinen Ruhegenuss bezieht oder im Falle eines Pensionsanspruchs aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder der Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG oder eines Ruhegenusses wegen Dienstunfähigkeit das Regelpensionsalter noch nicht erreicht hat; bei einem Anspruch auf eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach diesem Bundesgesetz gilt dies unter der Voraussetzung, dass der Pensionsbezug kausal durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit herbeigeführt worden und der Pensionsanfall binnen Jahresfrist nach dem Eintritt des Versicherungsfalles gelegen ist.“