7. Im § 148f Abs. 3 Z 2 wird der Ausdruck „Pension aus eigener Pensionsversicherung nach dem ASVG oder GSVG“ durch den Ausdruck
„Pension aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit nach dem ASVG oder Erwerbsunfähigkeit nach dem GSVG bzw. einen Ruhegenuss wegen Dienstunfähigkeit“ ersetzt.