8. Im § 148f Abs. 3 Z 3 wird der Ausdruck „eine Pension aus eigener Pensionsversicherung“ durch den Ausdruck
„eine Pension aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit“ und der Ausdruck
„einer Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz“ durch den Ausdruck
„dieser Pension“ ersetzt.