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SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 11, Art. 3 Teil 2 Z 4
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 32. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 11, Art. 3 Teil 2 Z 4
29. 06. 2007
01. 01. 2008

4. § 186 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die VersicherungsvertreterInnen sind nach den Abs. 2 und 2a in die Verwaltungskörper des Versicherungsträgers zu entsenden, und zwar unter Bedachtnahme auf ihre fachliche Eignung und auf das Erreichen der Geschlechterparität in den Verwaltungskörpern durch ein ausgewogenes Verhältnis an Versicherungsvertreterinnen und Versicherungsvertretern. Stichtag für die Entsendung ist der 1. Juli des dem Beginn der Amtsdauer (§ 190) vorangegangenen Kalenderjahres.

(2) Die örtlich und sachlich zuständigen gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten haben im Wege der Landwirtschaftskammer Österreich 30 VersicherungsvertreterInnen in die Generalversammlung und acht VersicherungsvertreterInnen in den Vorstand zu entsenden. Dabei sind namhaft zu machen:

1. 

für die Entsendebereiche Niederösterreich/Wien, Oberösterreich und Steiermark je vier Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand;

2. 

für die Entsendebereiche Salzburg, Tirol, Vorarlberg, Burgenland und Kärnten je zwei Mitglieder für die Generalversammlung und je ein Mitglied sowohl für die Generalversammlung als auch für den Vorstand.“