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SRÄG 2007 BGBl. I Nr. 31/2007, S. 11, Art. 3 Teil 2 Z 5
Sozialrechts-ÄnderungsG 2007 - 32. Novelle
SRÄG 2007
BGBl. I Nr. 31/2007, S. 11, Art. 3 Teil 2 Z 5
29. 06. 2007
01. 01. 2011

5. Im § 186 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a und 2b eingefügt:

„(2a) ...

(2b) Die Landwirtschaftskammer Österreich hat jeweils zum 1. Jänner des dem Beginn der Amtsdauer zweitfolgenden Kalenderjahres zu überprüfen, ob die Mandatsverteilung den Ergebnissen der Wahlen zu den satzungsgebenden Organen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Versicherten noch entspricht und gegebenenfalls nach Ablauf der halben Amtsdauer erneut nach Abs. 2a in die Verwaltungskörper zu entsenden. Der gewählte Obmann/die gewählte Obfrau und die sonstigen Vorsitzenden der Verwaltungskörper sowie ihre StellvertreterInnen sind davon nicht betroffen. Mit dem Tag der Neuentsendung gelten alle davon betroffenen VersicherungsvertreterInnen als amtsenthoben.“