3. Im § 298 Abs. 12 wird der Punkt am Ende des dritten Teilstriches durch einen Beistrich ersetzt; folgender Ausdruck wird eingefügt:
„-
Ersatzmonate wegen eines Krankengeldbezuges (§ 227 Abs. 1 Z 6 ASVG),
-
Ersatzmonate nach § 116 Abs. 1 Z 1 dieses Bundesgesetzes und nach § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG.“