20. Dem § 172 Abs. 1a werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt auch für Bedienstete des Bundes, die nach § 136b des Beamten Dienstrechtsgesetzes 1979 in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen wurden. In den Fällen des § 3 Abs. 4 sind der erste und zweite Satz nicht anzuwenden.“