10. Im § 20 Abs. 6 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Wenn die mit der Teilnahme an Maßnahmen verbundenen Mehrkosten durch eine Zuschussleistung vom Träger der Einrichtung (§ 18 Abs. 6 lit. e) gedeckt werden, gebührt kein Zusatzbetrag.“