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SRÄG 2012 BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 2
Sozialrechts-ÄnderungsG 2012
SRÄG 2012
BGBl. I Nr. 3/2013, S. 1, Art. 1 Z 2
10. 01. 2013
01. 01. 2014

2. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Arbeitslosengeld;

2. 

Notstandshilfe;

3. 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. 

Weiterbildungsgeld;

5. 

Altersteilzeitgeld;

6. 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

7. 

Übergangsgeld;

8. 

Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 4 sowie 6 bis 8;

2. 

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 8 nach Maßgabe des § 40a;

3. 

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 6 bis 8;

4. 

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.“