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SRÄG 2013 BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 1
Sozialrechts-ÄnderungsG 2013
SRÄG 2013
BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 1
17. 04. 2013
01. 07. 2013

1. § 6 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Als Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Arbeitslosengeld;

2. 

Notstandshilfe;

3. 

Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung;

4. 

Weiterbildungsgeld;

5. 

Bildungsteilzeitgeld;

6. 

Altersteilzeitgeld;

7. 

Übergangsgeld nach Altersteilzeit;

8. 

Übergangsgeld;

9. 

Umschulungsgeld.

(2) Als Versicherungen aus der Arbeitslosenversicherung werden gewährt:

1. 

Krankenversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sowie 7 bis 9;

2. 

Unfallversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 9 nach Maßgabe des § 40a;

3. 

Pensionsversicherung für Bezieher der Leistungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5 und 7 bis 9;

4. 

Krankenversicherung und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Anrechnung des Einkommens des Partners oder der Partnerin keine Notstandshilfe erhalten.“