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SRÄG 2013 BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 11
Sozialrechts-ÄnderungsG 2013
SRÄG 2013
BGBl. I Nr. 67/2013, S. 3, Art. 4 Z 11
17. 04. 2013
01. 07. 2013

11. § 41 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:

„Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 soweit eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht.“