11. § 41 Abs. 1 erster und zweiter Satz lautet:
„Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 soweit eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. Als Wochengeld gebührt ein Betrag in der Höhe des um 80 vH erhöhten Leistungsbezuges nach diesem Bundesgesetz, bei Beziehern von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld jedoch in der Höhe, die sich gemäß § 162 Abs. 3 und 4 ASVG aus dem Arbeitsverdienst ergibt, der dem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld vorangeht.“