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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 17
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 86. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 1 Z 17
28. 12. 2015
01. 01. 2016

17. Im § 311 Abs. 9 wird nach dem Wort „aufgenommen“ der Ausdruck „oder die nach dem 31. Dezember 1975 geboren“ eingefügt und folgender Satz angefügt:

„An den Dienstgeber entrichtete Beiträge zur Höherversicherung sind – aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor – zusammen mit dem Überweisungsbetrag zu leisten und vom zuständigen Versicherungsträger so zu behandeln, als wären sie zur Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung geleistet worden.“