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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 17
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015 - 86. Novelle
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 1, Art. 1 Teil 2 Z 17
28. 12. 2015
01. 01. 2015

17. § 71 Abs. 2 lautet und folgender Abs. 2a wird angefügt:

„(2) Zur Sicherstellung der finanziellen Gebarung hat die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau eine allgemeine Rücklage in Höhe von 5% bis zu 25% der Aufwendungen für die Unfallversicherung unter Berücksichtigung der Grundlage der Summe der Entgelte nach Abs. 1 im jeweils abgelaufenen Kalenderjahr anzusammeln.

(2a) Der Beschluss des Vorstandes über die Dotierung der allgemeinen Rücklage bedarf der Zustimmung der Kontrollversammlung.“