11. Im § 106 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
„2a.
Zeiten einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 4a, für die der Bund, das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport oder ein öffentlicher Fonds Beiträge zu zahlen hat;“