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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 22, Art. 6 Z 1
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 22, Art. 6 Z 1
28. 12. 2015
01. 01. 2016

1. Dem § 2 wird folgende Z 20 angefügt:

„20. 

Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn

a) 

die versicherte Person selbst oder

b) 

einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder

c) 

die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder

d) 

eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,

Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.“