1. Dem § 2 wird folgende Z 20 angefügt:
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„20. | Naher Angehöriger/nahe Angehörige: eine Person im Sinne des § 25 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung. Eine Privatstiftung gilt als nahe Angehörige einer versicherten Person, wenn |
a) | die versicherte Person selbst oder |
b) | einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung oder |
c) | die Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, oder |
d) | eine Gesellschaft oder ein anderer Rechtsträger, an deren oder dessen Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen nach dieser Bestimmung wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, |
| Stifter/Stifterin, Begünstigter/Begünstigte oder Letztbegünstigter/Letztbegünstigte dieser Privatstiftung ist.“ |