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SRÄG 2015 BGBl. I Nr. 162/2015, S. 22, Art. 6 Z 3
Sozialrechts-ÄnderungsG 2015
SRÄG 2015
BGBl. I Nr. 162/2015, S. 22, Art. 6 Z 3
28. 12. 2015
01. 01. 2016

3. § 5 Abs. 2a lautet:

„(2a) Bedient sich eine versicherte Person oder eine Notar-Partnerschaft, der die versicherte Person angehört, einer Fremdleistung (§ 2 Z 19) und wird diese unmittelbar oder mittelbar durch ein oder mehrere Unternehmen erbracht, an dessen/deren Vermögen oder Gewinn die versicherte Person oder einer/eine ihrer nahen Angehörigen (§ 2 Z 20) wirtschaftlich betrachtet (§ 65a) insgesamt mit mehr als 10% unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, so haben die versicherte Person oder die an der Notar-Partnerschaft beteiligten Versicherten dies der Versicherungsanstalt unverzüglich zu melden.“