131. § 348 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Auf Antrag der Österreichischen Ärztekammer, des Dachverbandes oder des zuständigen Trägers der Krankenversicherung setzt die Bundesschiedskommission den Inhalt eines aufgekündigten Gesamtvertrags oder einer gesamtvertraglichen Honorarvereinbarung nach den §§ 342 Abs. 2b und 342b Abs. 4 für höchstens drei Monate – gerechnet vom Tage der Entscheidung – fest.“