23. Im § 104a Abs. 6 wird der Ausdruck „Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger“ durch den Ausdruck „Dachverband der Sozialversicherungsträger“ und der Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft“ durch den Ausdruck „Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen“ ersetzt.