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SV-OG BGBl. I Nr. 100/2018, S. 52, Art. 2 Z 9
Sozialversicherungs-OrganisationsG - 46. Novelle
SV-OG
BGBl. I Nr. 100/2018, S. 52, Art. 2 Z 9
22. 12. 2018
01. 01. 2020

9. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „so ist der Beitrag zur Krankenversicherung, der auf den Überschreitungsbetrag entfällt, dem Versicherten vom leistungszuständigen Versicherungsträger mit 4%, soweit jedoch ein Zusatzbeitrag nach § 27c geleistet wurde, mit 7,4% zu erstatten“ durch den Ausdruck „so hat der leistungszuständige Versicherungsträger nach Abs. 3 der versicherten Person die auf den Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung in jener Höhe zu erstatten, in der diese Beiträge von der versicherten Person zu tragen sind“ ersetzt.